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Was ist das EEWärmeG?

Die Abkürzung EEWärmeG steht für das „Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz“, ein deutsches Bundesgesetz. Es beschreibt die Förderung von Erneuerbaren Energie im Wärmebereich und ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten.

Ziel des EEWärmeG ist es, bis 2020 mindestens 14% des Wärme- und Kälteenergiebedarfs von Gebäuden durch erneuerbare Energien abdecken zu können. Für Neubauten gilt, dass sie mit einem gewissen Prozentsatz an erneuerbaren Energien versorgt werden müssen:

  • Bei der Nutzung thermischer solarer Energie müssen mindestens 15 Prozent des Wärme-/Kälteenergiebedarfs durch eine Solarthermie-Anlage bereitgestellt werden.
  • Bei der Nutzung fester oder flüssiger Biomasse (zum Beispiel Pelletheizung, Hackschnitzelheizung) müssen mindestens 50 Prozent des Bedarfs gedeckt werden.
  • Beim Einsatz von Geothermie (Wärmepumpe) müssen ebenfalls mindestens 50 Prozent des Bedarfs gedeckt werden.

Diese Regelungen gelten sowohl für private wie auch öffentliche Eigentümer.

Bei Altbauten setzt man auf Nachrüstungen und Modernisierungen.

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Spezialwissen zum EEWärmeG

  • Wer Eigentümer eines Neubaus mit mindestens 50qm2 ist, ist dazu verpflichtet, den Wärme- oder Kälteenergiebedarf aus erneuerbaren Energien zu decken.
  • Das EEWärmeG hatte einen unmittelbaren Vorläufer in Baden-Württemberg, das Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg. Dieses Gesetz für die Modernisierung von Altbauen ist weiterhin gültig.
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